8. Identitätssicherung / Abstammungssicherung
8.1 Anerkannte Methoden
Zur Überprüfung der Abstammung sind Verfahren auf Basis von DNA-Mikrosatelliten und Blutgruppenbestimmung oder ein Verfahren auf der Basis von SNP-Typisierung zugelassen, vorausgesetzt die von der ISAG gesetzten Mindeststandards werden eingehalten.
8.2 Maßnahmen zur Abstammungssicherung
8.2.1 Überprüfung der väterlichen Abstammung
Kann die väterliche Abstammung nicht durch Besamungs- und/oder Bedeckungs- und Kalbedaten nachgewiesen werden, ist eine Abstammungsüberprüfung vorzunehmen. Die Anerkennung erfolgt erst bei einer bestätigten Ab- stammung.
8.2.2 Besamung/Bedeckung mit verschiedenen Bullen in einer Brunst
Werden bei mehreren Belegungen innerhalb derselben Brunst verschiedene Vatertiere eingesetzt, muss zur Aner- kennung der väterlichen Abstammung eine Abstammungsüberprüfung erfolgen.
8.2.3 Trächtigkeitsdauer
Die väterliche Abstammung gilt nur dann als gesichert, wenn auch bei einmaliger Belegung die vom BRS festge- legte Trächtigkeitsdauer von 265 bis 305 Tagen eingehalten wurde. Sollte diese Trächtigkeitsdauer unter- bzw. überschritten werden, oder die Mindestzwischenkalbezeit von 270 Tagen unterschritten werden, muss zur Aner- kennung der Abstammung eine Abstammungsüberprüfung erfolgen.
8.3 Routine- und anlassbezogene Überprüfung der Abstammung
Zur Sicherung einer ordnungsgemäßen Zuchtbuchführung und zur Überprüfung der genetischen Identität der Zuchttiere, ist die Abstammung mindestens bei jedem 100. gemeldeten weiblichen Zuchtkalb (Stichprobenverfah- ren) mittels eines Verfahrens gemäß Nr. 8.1 zu überprüfen.
Zusätzlich werden in 10% der Betriebe, die mehr als einen Deckbullen einsetzen, jeweils 1 Kalb jährlich und au- ßerdem 20% aller in den Deckeinsatz gehenden Bullen ebenfalls hinsichtlich ihrer Abstammung überprüft.
Kommt ein Mitgliedsbetrieb seiner Pflicht zur Überprüfung der Abstammung nicht nach oder erweist sich die Ab- stammung als falsch, werden weitere 2 Tiere des Jahrgangs untersucht. Wenn diese keine gesicherte Abstam- mung vorweisen, wird der gesamte Jahrgang auf die väterliche Abstammung überprüft. Die Kosten dieser Zusatz- untersuchungen trägt der Züchter; Gleiches gilt für den Fall, dass sich die Abstammung als falsch erweist.
Die Ergebnisse der zusätzlichen Abstammungsüberprüfungen sind im Zuchtbuch zu dokumentieren.
Der Zuchtverband bzw. der von ihm eingesetzte Zuchtleiter ist jederzeit berechtigt, darüber hinaus weitere Maß- nahmen zur Überprüfung der Abstammung mit Hilfe anerkannter Verfahren entsprechend Nr. 8.1 durchzuführen, insbesondere wenn sich die vorliegende Abstammung aufgrund von
- Unstimmigkeiten in der Zuchtdokumentation
- verspäteter Kälbermeldung
- anderen begründeten Zweifelsfälle
nicht bestätigt hat.
Kann die Abstammung nicht ermittelt werden, werden weibliche Tiere – sofern sie die Anforderungen erfüllen – auf Antrag in die Zusätzliche Abteilung-Vorbuch D eingetragen; männliche Tiere ohne gesicherte Abstammung können nicht in das Zuchtbuch eingetragen werden bzw. sind aus dem Zuchtbuch zu streichen.