10. Ausstellung von Tierzuchtbescheinigungen für reinrassige Zuchttiere
Die Ausstellung von Tierzuchtbescheinigungen für reinrassige Zuchttiere erfolgt entsprechend den Vorgaben der DVO (EU) 2016/1012 sowie der DVO (EU) 2017/717. Nicht der EU-Gesetzgebung entsprechende Tiere werdenauf ihrer Zuchtbescheinigung mit dem Stempel „keine Zuchtbescheinigung im tierzuchtrechtlichen Sinne“ versehen.
Die Tierzuchtbescheinigung enthält folgende Angaben:
Name des Zuchtverbandes und Angabe der Website,
Ausstellungstag und -ort,
Lebensohrmarke, Rasse,
Name, Anschrift und E-Mail Adresse (sofern vorhanden) des Züchters und des Eigentümers,
Deckdatum des Tieres,
Geburtsdatum, Geburtsland, Geschlecht,
Klasse, in die das Tier sowie seine Eltern und Großeltern eingetragen sind
Namen, Lebensohrmarken der Eltern und Großeltern,
Name und Unterschrift des für die Zuchtarbeit Verantwortlichen oder seines Vertreters, sowie dessen Funktion, wobei die Unterschrift sich farblich von den sonstigen Angaben der Tierzuchtbescheinigung absetzen muss
Urteil Verbandsanerkennung (3 Noten)
Angaben zu genetischen Defekten und Besonderheiten des Tieres gemäß Zuchtprogramm,
Methode und Ergebnisse der Abstammungsüberprüfungen bei Zuchttieren, die für die Entnahme von Zuchtma- terial vorgesehen sind,
bei einem Tier, das aus einem Embryotransfer hervorgegangen ist, die Angaben seiner genetischen Eltern sowie deren DNA- oder Ergebnisse eines anderen anerkannten Verfahren zur Abstammungsüberprüfung.
11. Eintragungsbestätigungen für Vorbuchtiere
Sofern das weibliche Tier in der Zusätzlichen Abteilung des Zuchtbuches seiner Rasse eingetragen ist, wird eine „Eintragungsbestätigung für ein in einer Zusätzlichen Abteilung eingetragenes Tier-keine Tierzuchtbescheinigung im Sinne der EU-Verordnung 2016/1012“ erstellt. Die Eintragungsbestätigung für ein in eine Zusätzliche Abteilungeingetragenes Tier muss sich deutlich von der Tierzuchtbescheinigung für ein reinrassiges Tier unterscheiden.
12. Tierzuchtbescheinigungen für Zuchtmaterial
Die Ausstellung von Tierzuchtbescheinigungen für Zuchtmaterial (Eizellen, Embryonen und Samen) erfolgt ent- sprechend Anhang V der VO (EU) 2016/1012 i.V.m. DVO (EU) 2017/717.
Zuchtmaterial wird von einer Tierzuchtbescheinigung begleitet,
- bei Abgabe von Zuchtmaterial in andere EU-Mitgliedsstaaten/Vertragsstaaten/Drittländer,
- bei Abgabe an andere Zuchtmaterialbetriebe innerhalb Deutschlands,
- bei Abgabe von Embryonen an Tierhalter,
- bei Abgabe von Samen an Tierhalter, wenn von diesen gefordert
Die Tierzuchtbescheinigung für Samen und Eizellen besteht aus:
Die Tierzuchtbescheinigung für Embryonen besteht aus:
1. den Kopien der Teile A und B (Angaben zum weiblichen und männlichen Spendertier), der
Tierzuchtbescheinigungen für Zuchtmaterial, die von den zuständigen Zuchtverbänden ausgestellt wurden.
2. dem Teil C mit den Angaben für den Embryo sowie ggf. Teil D mit den Angaben zur Leihmutter.
Die Angaben zu den Spendertieren sind auf den entsprechenden Teilen der Tierzuchtbescheinigungen für Zucht- material mit Datum, Unterschrift und Signatur des Zuchtverbandes zu bestätigen.